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   VGH Hessen, 22.03.1994 - 9 UE 1087/92   

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https://dejure.org/1994,6956
VGH Hessen, 22.03.1994 - 9 UE 1087/92 (https://dejure.org/1994,6956)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.03.1994 - 9 UE 1087/92 (https://dejure.org/1994,6956)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. März 1994 - 9 UE 1087/92 (https://dejure.org/1994,6956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 46 Abs 5 S 2 BAföG, § 44 SGB 10
    Ausbildungsförderung: zur Bindungswirkung der Vorabentscheidung "dem Grunde nach"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1431
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.1988 - 5 B 78.88

    Anspruch auf so genannte elternunabhängige Förderung - Bindungswirkung von

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1994 - 9 UE 1087/92
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit einem Beschluß vom 30. Juni 1988 - 5 B 78.88 - zurück.

    Dabei folgt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 30. Juni 1988 - 5 B 78.88 - in dem früheren Verfahren der Beteiligten.

  • VGH Hessen, 23.02.1988 - 9 UE 1368/85

    Vorabentscheidung über eine elternunabhängige Förderung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1994 - 9 UE 1087/92
    Im Berufungsverfahren verpflichtete der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 UE 1368/85 - unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 1981 den Beklagten, dem Grunde nach zu entscheiden, daß dem Kläger Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zusteht.

    Soweit der Kläger konkrete höhere Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 1980 bis August 1981 erhalten will, ist zwar zusätzlich zu beachten, daß in dem ersten Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten die Klage mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1988 - 9 UE 1368/85 - in diesem Teil rechtskräftig abgewiesen worden ist, weil der Senat die Klage insoweit als unzulässig angesehen hat.

  • OLG Köln, 15.03.1996 - 25 UF 209/95
    Kriterien für das Vorliegen einer Härte sind u.a.: Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltsbelastung; Betreuung und Pflege des Hilfeempfängers durch den Unterhaltsverpflichteten vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus; Ausmaß der Pflegebedürftigkeit - Umfang der Selbständigkeit bzw. Abhängigkeit im lebenspraktischen Bereich; teilstationäre Unterbringung; Höhe des Einkommens; Alter des Unterhaltsberechtigten; Rentenbezug des Unterhaltspflichtigen; Höhe des Heranziehungsbetrages im Verhältnis zu einer zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens (vgl. BVerwG FEVS 42, 314; BVerwGE 58, 216; OVG Lüneburg FamRZ 1994, 1431; Schellhorn, BSHG, 13. Aufl., § 91 BSHG Rn. 66 f; Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, Nr. 12 - 18, in: FamRZ 1995, 1327 f).

    Daher genügt allein die Tatsache, daß der Sohn älter als 27 Jahre ist, nicht für die Bejahung eines Härtefalles, zumal die Vollendung des 27. Lebensjahres keine absolute Altersgrenze darstellt (BVerwG NJW 1994, 67 = FamRZ 1994, 33; OVG Lüneburg FamRZ 1994, 1431).

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